Die EU-Handgepäckregelung gilt für alle Flüge, die von Flughäfen in der
Europäischen Union sowie von Großbritannien und der Schweiz abgehen,
unabhängig von deren Bestimmungsort (also auch alle innerdeutschen und
innereuropäischen Flüge).
1. Wie lautet die Verordnung?
Fluggäste dürfen Flüssigkeiten oder vergleichbare Gegenstände in
ähnlicher Konsistenz nur noch in geringen Mengen und in kleinen
Einzelbehältnissen im Handgepäck mitführen. Hierbei ist zu beachten,
dass sich die Flüssigkeiten in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von max. 100 ml
bzw. einer vergleichbaren Maßeinheit (laut aufgedruckter
Höchstfüllmenge – ein halbvolles 200ml-Behältnis ist nicht zugelassen)
befinden. Sämtliche dieser Einzelbehältnisse müssen in einem
durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem
Fassungsvermögen von max. 1 Liter eingepackt sein. Pro Person ist
nur ein Plastikbeutel gestattet. Der entsprechende Plastikbeutel muss
transparent sein und einen integrierten Verschluss (z. B. Reiß-, Klett-,
Quetsch- oder Kordelzugverschluss) aufweisen. Die einfachste und
preiswerteste Möglichkeit ist die Verwendung von Gefrierbeuteln mit
Zipp-Verschluss, die in den meisten Supermärkten angeboten werden.
2. Was zählt zu den "Flüssigkeiten"?
Gels, Pasten, Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen wie
z. B. Zahnpasta, Haargels, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum und andere
Artikel mit ähnlicher Konsistenz, sowie der Inhalt von Druckbehältern
wie z. B. Aerosole, Rasierschaum, Haarspray.
3. Gibt es Ausnahmen für Medikamente oder Babynahrung?
Ja: Erlaubt sind Flüssigkeiten, die während der Reise verwendet werden
und entweder für medizinische oder spezielle diätische Zwecke gebraucht
werden, einschließlich Babynahrung, -milch oder -säfte für mitreisende
Babys und Kleinkinder. Die Passagiere müssen diese an der Kontrollstelle
ebenfalls getrennt vom übrigen Handgepäck vorlegen und bei Bedarf deren
Notwendigkeit nachweisen (z. B. durch Rezepte, Beschreibung der
Notwendigkeit, Plausibilität etc.).
4. Welche Regelungen gelten für Einkäufe in Duty Free Shops bzw. an Bord des Flugzeugs?
Duty Free-Waren, die am Abflugtag nach der Bordkartenkontrolle in einem
Geschäft an einem EU-Flughafen oder an Bord eines Flugzeugs einer
EU-Fluggesellschaft gekauft wurden, dürfen vom Fluggast mit durch die
Sicherheitskontrolle genommen werden, wenn sie sich in einem
transparenten und von der Verkaufstelle versiegelten Beutel befinden.
Der Beutel muss einen von außen lesbaren Kaufbeleg enthalten, auf dem
Verkaufsdatum und –ort festgehalten sind.
5. Was ist bei Umsteigeverbindungen zu beachten?
...
6. Ist aufgrund der EU-Verordnung mit längeren Wartezeiten am Flughafen zu rechnen?
.. aufwändige und genaue Kontrolle des
Handgepäcks .. bisherigen
Wartezeiten am Sicherheits-Check verlängern...
7. Gibt es weitere Sicherheitsbestimmungen, die am Flughafen zu beachten sind?
Die Passagiere sind dazu verpflichtet, bei der Sicherheitskontrolle am
Flughafen ihre Mäntel, Jacken, Blazer oder Sakkos auszuziehen und große
elektronische Geräte, wie z. B. Notebooks, aus den Taschen
herauszunehmen. Bitte beachten Sie, dass bei airberlin das
Handgepäckstück in seiner Größe auf maximal 55 x 40 x 20 cm beschränkt
ist. Ausnahmeregeln, wie z. B. für Musikinstrumente, bleiben weiterhin
bestehen.
airberlin hat keinen Einfluss auf diese gesetzlichen Auflagen und bittet
Fluggäste, diese bereits bei der Reiseplanung zu berücksichtigen und
das Handgepäck auf das Nötigste zu reduzieren.
[quelle]http://www.airberlin.com/site/handgepaeck.php?LANG=deu&[/quelle]
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d.h. eine Flasche mit 1l Leitungswasser oder so darf man nicht mitnehmen.
Aber über Essen steht nichts dort. Weiß jemand, ob ich mir z.B. meine selbstgeschmierten Brote mitnehmen darf ??