- Offizieller Beitrag
Wir können uns zwar auf Artikel 5 des Grundgesetzes berufen. Es kann aber böse ins Auge gehen, wenn man seine Meinung in einem Internet-Forum kundtut, es kann einem "das Genick brechen".
Beispiel:
KÜNDIGUNG WEGEN KRITIK AM PAPSTTUM
Stuttgart. Die fristlose Kündigung eines Krankenpflegers durch die CARITAS wegen angeblich "diffamierender" Kommentare über den Papst ist rechtmäßig. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg. Der Mann aus dem Bodenseekreis hatte im Internet unter einem Pseudonym den Papst "beleidigt". Damit hat er laut Gericht gegen seine Loyalitätspflicht gegenüber dem katholischen Arbeitgeber verstoßen. Quelle: BILD-Zeitung vom 1.11.2011
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Das ist ein gutes Beispiel für eine zu hinterfragende Information, denn in anderen Medien, z.B. dem Spiegel (http://www.spiegel.de/wirtschaft/soz…,795032,00.html) oder der Welt (http://www.welt.de/vermischtes/we…gungsgrund.html), wird berichtet, dass sich das Krankenhaus dazu entschlossen hat, einen Aufhebungsvertrag zu schliessen und nicht das rechtlich schärfere aber (wie gerichtlich bestätigt) mögliche Mittel der fristlosen Entlassung zu wählen. Der Krankenpflerger wurde also NICHT, wie oben behauptet "fristlos entlassen". Die Kommentare waren offensichtlich auch nicht "angeblich diffamierend" sondern das Gericht hat sie in der zweiten Instanz als diffamierend beurteilt.
Zitat
Nach Bekanntwerden der Autorenschaft hatte der Arbeitgeber eine fristlose, verhaltensbedingte Kündigung angedroht – letztlich aber mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen.Arbeitslosengeld wurde dem Mann erst nach Ablauf der zwölfwöchigen Sperrzeit bewilligt. Dagegen war der Mann vorgegangen. Die Stuttgarter Richter hoben mit dem Urteil vom 21. Oktober einen gegenteilige Entscheidung des Sozialgerichts Konstanz auf (L 12 AL 2879/09).
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Das Gericht entschied jetzt: Einrichtungen der katholischen Kirche dürfen Angestellten fristlos und ohne vorherige Abmahnung kündigen, wenn sie den Papst beleidigen. Der Kläger habe sich auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu der Grundsätzen des kirchlichen Arbeitgebers entstehe, hieß es in der Mitteilung des Gerichts.
Mit "polemischen und auf niedrigem Niveau angesiedelten Äußerungen" gegen den Papst als Oberhaupt der katholischen Kirche habe der Kläger die katholische Kirche selbst angegriffen und seine Loyalität nachhaltig verletzt. Die Verwendung eines Pseudonyms ändere daran nichts, da der Kläger als Autor identifizierbar gewesen sei.
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