- Offizieller Beitrag
Hallo zusammen,
weil sich das Thema in einem anderen Gesprächsverlauf ergeben hat, eröffne ich hier eine Info- und Zitatesammlung, die erklären soll, wie, wann und wo man die Zugehörigkeit zur röm. kath. Kirche definiert.
Wie wird man Mitglied? Welche Schritte sind notwendig? Reicht die Taufe, oder muss das durch die Firmung bestätigen?
Welche Rechte/Pflichten hat man als Katholik?
Wie endet die Mitgliedschaft? Gibt es auch Rauswürfe, oder ist die einzige Möglichkeit, dass man den Austritt erklärt? Was gilt dieser Austritt in den Augen der kath. Kirche?
Diese und noch weitere Fragen sollen hier behandelt werden. Idealerweise mit Zitaten von offiziellen katholischen Stellen, damit nicht unnötig spekuliert wird, sondern alle Argumente eine feste Basis haben. Da unser kath. Pater hier gemeint hat, dass es auch regional Unterschiede gibt (Eherecht, ...) O-Ton "Der Unterschied zwischen österr. Bischofskonferenz und deutscher Bischofskonferenz ist ähnlich wie zwischen russisch Orthodox und griechisch Orthodox" . Ich kann das in keinster Weise verifizieren, aber wenn er das als Insider so meint, dann glaub ich ihm das mal. Es ist also empfehlenswert den regionalen Bezug zu erwähnen.
Beispiele:
Zitat§ 2 Zugehörigkeit
1 Der Kirchgemeinde Oberwil gehören alle römisch-katholischen Einwohnerinnen und Einwohner im Gebiete der Einwohnergemeinde Oberwil an, sofern sie nicht beim Präsidium der Kirchgemeinde die Nichtzugehörigkeit oder den Austritt schriftlich erklärt haben (Kirchengesetz § 3).
2 Die Kirchgemeinde kann nur durch Verfassungsänderung verändert werden. Voraussetzung sind zustimmende Urnenentscheide der katholischen Bevölkerung der betroffenen Einwohner- und Kirchgemeinden (Kirchenverfassung § 28 Absatz 2).
http://www.rkk-oberwil.ch/kirchgemeindeo…_zugehoerigkeit
ZitatAlles anzeigenTEIL I
DIE GLÄUBIGENCan. 204 — § 1. Gläubige sind jene, die durch die Taufe Christus eingegliedert, zum Volke Gottes gemacht und dadurch auf ihre Weise des priesterlichen, prophetischen und königlichen Amtes Christi teilhaft geworden sind, sie sind gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der Sendung berufen, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat.
§ 2. Diese Kirche, in dieser Welt als Gesellschaft verfaßt und geordnet, ist in der katholischen Kirche verwirklicht, die von dem Nachfolger Petri und den Bischöfen in Gemeinschaft mit ihm geleitet wird.
Can. 205 — Voll in der Gemeinschaft der katholischen Kirche in dieser Welt stehen jene Getauften, die in ihrem sichtbaren Verband mit Christus verbunden sind, und zwar durch die Bande des Glaubensbekenntnisses, der Sakramente und der kirchlichen Leitung.
Can. 206 — § 1. Auf besondere Weise mit der Kirche verbunden sind die Katechumenen, jene nämlich, die, vom Heiligen Geist geleitet, mit erklärtem Willen um Aufnahme in sie bitten; durch dieses Begehren wie auch durch ihr Leben des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe werden sie mit der Kirche verbunden, die sie schon als die ihren umsorgt.
§ 2. Den Katechumenen widmet die Kirche ihre besondere Sorge, während sie diese zu einer dem Evangelium gemäßen Lebensführung einlädt und in die Feier der heiligen Riten einführt, gewährt sie ihnen schon verschiedene Vorrechte, die den Christen eigen sind.
Can. 207 — § 1. Kraft göttlicher Weisung gibt es in der Kirche unter den Gläubigen geistliche Amtsträger, die im Recht auch Kleriker genannt werden, die übrigen dagegen heißen auch Laien.
§ 2. In diesen beiden Gruppen gibt es Gläubige, die sich durch das von der Kirche anerkannte und geordnete Bekenntnis zu den evangelischen Räten durch Gelübde oder andere heilige Bindungen, je in ihrer besonderen Weise, Gott weihen und der Heilssendung der Kirche dienen; auch wenn deren Stand nicht zur hierarchischen Struktur der Kirche gehört, ist er dennoch für ihr Leben und ihre Heiligkeit bedeutsam.
http://www.codex-iuris-canonici.de/indexdt.htm
viele Grüße
Tricky