In den fremden Religionsunterricht gehen?

  • das Problem kann ich nicht erkennen.


    Das Problem in Österrreich ist folgendermaßen: Ich kann es mir eben nicht aussuchen welchen RU ich besuchen möchte. Denn, wenn ich röm-kath. getauft bin, dann kann ich nur den röm.kath. RU besuchen und das trifft auch auf die anderen anerkannten Religionsgemeinschaften in Österreich zu. Ich kann nicht hergehen und sagen ich bin zwar evangelisch und mein Kind ist auch evangelisch getauft, aber ich möchte, dass es den "Religionsunterricht der Freikirchen in Österreich" besucht. Das ist schlichtweg nicht möglich!
    LG
    :greet:

    „Der Schlüssel zu den Herzen der Menschen wird nie unsere Klugheit, sondern immer unsere Liebe sein.“ - Hermann Bezzel (1861-1917)

  • Das Problem in Österrreich ist folgendermaßen

    ... sorry, dann ist das bei uns in Hessen wohl doch ganz anders,

    ich dachte nur,
    weil Du ja schriebst, dass Eltern ihr Kind durchaus zu Beginn des Schulhalbjahres vom RU abmelden können, oder dass sie ihr Kind zunächst einmal als 'bekenntnislos' anmelden können,
    dass man das 'Problem' recht einfach lösen könnte ...

    Nicht alles, was gezählt werden kann, zählt (Einstein)

  • GHASEL schrieb:

    ich dachte nur, weil Du ja schriebst, dass Eltern ihr Kind durchaus zu Beginn des Schulhalbjahres vom RU abmelden können, oder dass sie ihr Kind zunächst einmal als 'bekenntnislos' anmelden können, dass man das 'Problem' recht einfach lösen könnte ...

    Natürlich ist das Abmelden möglich, nur das mit dem "bekenntnislos", dass wäre nicht ganz ehrlich.

    Der Durchführungserlass ließt sich so:

    Durchführungserlass zum Religionsunterricht

    Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat mit Rundschreiben Nr. 5/2007 vom 5.3.2007, GZ 10.014/2-III/3/07, Folgendes mitgeteilt: "Durchführungsrichtlinie zum Religionsunterricht Grundsätzliches:

    Die österreichische Rechtsordnung kennt - gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (Anhang A) und - staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (Anhang B). Personen, die weder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft noch einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, gelten als Personen ohne Bekenntnis (o.B.).

    - Für alle Schüler und Schülerinnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses an den in § 1 Abs 1 RelUG genannten Schulen und an Schulen mit eigenem Organisationsstatut iSd § 14 Abs 2 PrivSchG Pflichtgegenstand.

    - Der Religionsunterricht ist konfessionell gebunden. Die Teilnahme (Besuch des Pflicht-/Freigegenstandes Religion) von Schülern und Schülerinnen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft an einem Religionsunterricht, welcher von einer anderen als der dem eigenen Bekenntnis entsprechenden Kirche oder Religionsgesellschaft eingerichtet wurde, ist nicht zulässig.

    - Um den bestmöglichen Ablauf der Organisation und den rechtzeitigen Beginn des Religionsunterrichtes zu gewährleisten, sind die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu einer rechtzeitigen Kontaktaufnahme mit den Schulbehörden anzuhalten.

    Freiwillige Teilnahme am Religionsunterricht - Schüler und Schülerinnen ohne Bekenntnis sowie Schüler und Schülerinnen, welche einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, sind unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, am Religionsunterricht einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft teilzunehmen: - Die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch der Schüler bzw. die Schülerin selbst, haben während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres beim Schulleiter bzw. der Schulleiterin eine Anmeldung zur Teilnahme am Religionsunterricht eines bestimmten Bekenntnisses einzubringen. - Der Schulleiter bzw. die Schulleiterin hat die Anmeldung dem betroffenen Religionslehrer bzw. der betroffenen Religionslehrerin zur Einholung der erforderlichen Zustimmung zur Kenntnis zu bringen. - Der Religionslehrer bzw. die Religionslehrerin hat seine bzw. ihre Zustimmung oder Ablehnung auf der Anmeldung schriftlich festzuhalten und diese dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin zur Hinterlegung zu retournieren. - Bei Zustimmung des Religionslehrers bzw. der Religionslehrerin kann der Schüler bzw. die Schülerin am Religionsunterricht teilnehmen.

    - Dieser Besuch des Religionsunterrichtes gilt als Besuch eines Freigegenstandes im Sinne des § 8 lit. h SchOG.

    - Dieser 'Freigegenstand' Religion kann auch als Prüfungsgebiet der Reifeprüfung gewählt werden, wenn der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin entweder in der gesamten Oberstufe den Gegenstand Religion besucht hat oder über die der letzten Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt hat. In der letzten Schulstufe muss der Prüfungskandidat bzw. die Prüfungskandidatin diesen Gegenstand jedenfalls besucht haben.

    Abmeldung vom Religionsunterricht (§ 1 Abs 2 RelUG) - Die Eltern, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch der Schüler bzw. die Schülerin selbst, können eine Abmeldung vom Religionsunterricht vornehmen. Die vom Religionsunterricht abgemeldeten Schüler und Schülerinnen sind von der Schulleitung ohne Verzug dem zuständigen Religionslehrer bzw. der zuständigen Religionslehrerin mitzuteilen. ^ - Die Abmeldung vom Religionsunterricht kann nur während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres (§ 2 Abs 1 Schulzeitgesetz 1985) schriftlich beim Schulleiter bzw. bei der Schulleiterin erfolgen. Nach Maßgabe der Möglichkeiten ist der lehrplanmäßige Religionsunterricht mit Beginn des Schuljahres vorzusehen. Den Religionslehrern bzw. den Religionslehrerinnen ist innerhalb der Abmeldefrist die Möglichkeit einzuräumen, in den für sie in Aussicht genommenen Klassen, zumindest jedoch in den 1. Klassen bzw. I. Jahrgängen sowie in den 5. Klassen der AHS Reli- gionsunterricht zu halten, bei welchem die Schüler und Schülerinnen des betreffenden Bekenntnisses anwesend sind.

    - Jede Beeinflussung der Entscheidung der Schüler und Schülerinnen bzw. deren Erziehungsberechtigten ist in Hinblick auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit zu unterlassen.

    - Erfolgt der Eintritt eines Schülers oder einer Schülerin erst während des Schuljahres (z.B. nach einem Auslandsaufenthalt, nach Krankheit oder bei schiefsemestriger Führung von semesterweise geführten Schulformen), so beginnt die fünftägige Frist mit dem Tag des tatsächlichen Schuleintritts. Ein Wechsel der Schule während des Schuljahres gilt jedoch nicht als Schuleintritt im obigen Sinn. - Die Abmeldung gilt immer nur für ein Schuljahr bzw. bis zum allfälligen Widerruf der Abmeldung. Der Widerruf der Abmeldung ist jederzeit zulässig.

    „Der Schlüssel zu den Herzen der Menschen wird nie unsere Klugheit, sondern immer unsere Liebe sein.“ - Hermann Bezzel (1861-1917)